Fluch und Segen

Der fulminante Siegeszug von Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter oder Xing verursacht bei Unternehmern gemischte Gefühle. Nicht nur, dass die Marketingabteilung durch Web-2.0-Dienste einen Teil ihrer Kontrollhoheit an den Konsumenten verloren hat - auch Mitarbeiter, die bei Facebook über den Chef schimpfen oder auf Twitter Betriebsinterna herauszwitschern treiben Firmenchefs die Schweißperlen auf die Stirn. Ganz abgesehen von der bezahlten Arbeitszeit, die Mitarbeiter inzwischen immer häufiger mehr zum Pflegen des eigenen Facebook-Accounts nutzen als zur Erledigung innerbetrieblicher Aufgaben.

Nicht selten ergeht daher aus der Chefetage das Edikt an die IT-Abteilung, sämtlichen Mitarbeitern den Facebook-Account rigoros zu sperren. Studien zufolge hat jedes vierte Unternehmen auf diese Weise einen Schlussstrich unter das Hype-Thema Social Web gezogen. Eine derartige Maßnahme kann Unternehmen zwar vor größerem Unheil bewahren, die Arbeitsmoral der Angestellten steigert es jedoch nicht, wenn die Unternehmensleitung ihnen auf diese Weise ihr Misstrauen signalisiert.

Darüber hinaus sollten Unternehmen auch nicht übersehen, dass die Tatsache, dass ihre Mitarbeiter in Social Communities aktiv sind, auch eine Chance für die eigene Firma sein kann - schließlich sind motivierte Angestellte, die dem Unternehmen auf Facebook & Co. ein positives persönliches Gesicht verleihen, die beste und glaubwürdigste Gratis-Werbung, die eine Firma je bekommen kann. Das stärkt das eigene Markenimage nicht nur bei potenziellen Kunden, sondern auch bei potenziellen neuen Mitarbeitern, die auf diese Weise einen ehrlichen Einblick ins Unternehmen erhalten.

Völlig frei sollte die Unternehmensführung ihre Mitarbeiter jedoch nicht agieren lassen. Stattdessen empfehlen Experten wie der Socialmedia-Blog dringend, individuelle Social-Media-Richtlinien zu formulieren. Doch laut aktuellem Social Media Report verzichten immer noch 65 Prozent der Unternehmen auf ein solches Regelwerk, obwohl ihre Mitarbeiter bereits im Internet aktiv sind. In einer Social-Media-Policy sollten die Ziele benannt werden, die Unternehmen im Social Web verfolgen. Es sollte klargestellt werden, welche Informationen vertraulich sind und nicht über Facebook & Co. publiziert werden dürfen. Unternehmen sollten einen zeitlichen Rahmen fixieren, innerhalb dessen auf Facebook, Twitter und Xing agiert werden darf. Die Mitarbeiter sollten die Netiquette im Web beachten, nicht schlecht über die Firma, Kollegen oder die Konkurrenz reden und gegebenenfalls übernommene Informationen mit dem Urheber verlinken. Und es sollte klar unterschieden werden zwischen privatem und geschäftlichem Blog oder Facebook-Profil.

Beim Chiphersteller Intel beispielsweise dürfen die Mitarbeiter im Web 2.0 nur über Themen sprechen, mit denen sie sich wirklich auskennen. Betriebsinterna und juristische Details sind tabu. Wer die Regel nicht befolgt, wird aus dem Social Web ausgesperrt. Darüber hinaus investiert das Unternehmen in die Medienkompetenz seiner Angestellten. Jeder, der über Twitter zwitschern oder Facebook posten will, erhält eine Schulung zu Möglichkeiten und Gefahren des sozialen Networkings.

Weil gerade deutsche Unternehmen mit dem Social Web an sich und seinen Richtlinien im Besonderen noch wenig vertraut sind, hat der Bundesverband der digitalen Wirtschaft (BVDW) einen kostenlosen Leitfaden veröffentlicht (zum Download). Inhaltlich aufgegriffen werden Themen wie der Umgang in Social Media mit internen Informationen, öffentlicher Kritik am eigenen Unternehmen und über Kunden, Auftraggeber und Partner sowie das Verhalten in Social Media in kritischen Unternehmenssituationen.

Der Jurist Florian Decker, Rechtsanwalt bei der auf IT- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Res Media in Mainz, weist darauf hin, dass die Nutzung von sozialen Online-Plattformen auch einen Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages habe. „Den meisten Unternehmern ist nicht bekannt, dass nach deutschem Urheberrecht alle Verwertungsrechte für erstellte Artikel, Videos etc. direkt beim erstellenden Mitarbeiter entstehen. Deshalb sollte von Anfang an vertraglich fixiert werden, dass dem Unternehmen alle ausschließlichen Nutzungsrechte an den von den Mitarbeitern erzeugten „Werken“ gem. §§ 31 Abs. 3, 37 Abs. 1 UrhG eingeräumt werden – egal ob dies Nachrichten bei Twitter, Bilder bei flickr oder Videos bei YouTube sind“, schreibt er auf seinem Blog „Blog-it-recht.de“. Nur so sei gewährleistet, dass das Unternehmen auch nach Entlassung des jeweils tätigen Mitarbeiters alle Rechte am Werk hält und die erzeugten Medien weiter nutzen könne.

Probleme kann es laut Decker auch bei der Veröffentlichung von Bildern im Web kommen, auf denen Mitarbeiter zu sehen sind. Einer derartigen Veröffentlichtung müssten die Mitarbeiter nämlich zustimmen. Um hier keine Rechtsverletzung zu begehen, empfiehlt Decker ebenfalls, eine Klausel in den Arbeitsvertrag zu integrieren, in der eine Einwilligung in die Verwendung von Bildern insbesondere auch für die Zeit nach der Beschäftigung vertraglich vereinbart wird.